Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen die Vorgaben zur Verbrauchsdatenbereitstellung?
Die Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsmitteilung sollte nach der EED (EU-Energieeffizienzrichtlinie) bereits ab dem 25.10.2020 gelten. Ab Anfang 2022 sieht die EED vor, dass die Verbrauchsmitteilung bei fernablesbaren Geräten mindestens monatlich erfolgt. Bis dahin ist eine Übergangsphase vorgesehen, in der die Verbrauchsdaten mindestens halbjährlich und bei elektronischer Übermittlung mindestens vierteljährlich bereitgestellt werden. All das steht noch im Konjunktiv, weil die notwendigen Veränderungen der Heizkostenverordnung noch nicht umgesetzt sind.
Die Übergangsfrist schmilzt dahin. Und bei jeder Umsetzungsfrist stellt sich die Frage was geschieht, wenn die Vorgaben mit Ablauf der Frist nicht erfüllt werden.
Jedenfalls ist eine Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten nicht falsch, wenn der Mieter unterjährig nicht über den Verbrauch informiert wurde. Die inhaltliche Korrektheit der Abrechnung wird von fehlenden Mitteilungen nicht beeinflusst.
Anders als in vielen anderen Gesetzen und Verordnungen wird die Heizkostenverordnung keine Bußgeldtatbestände enthalten. Für eine solche Bußgeldvorschrift fehlt es an einer Grundlage im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das GEG enthält die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Heizkostenverordnung. Ein Bußgeld für fehlende Verbrauchsmitteilungen ist im GEG nicht vorgesehen.
Soweit es überhaupt eine Sanktion in der Heizkostenverordnung geben sollte, könnte diese demnach nicht als Bußgeldvorschrift gestaltet werden.
Denkbar wäre, dass, wie schon beim Fehlen eines Ablesebeleges nach § 6 Abs. 1 HeizkV, überhaupt kein Nachteil droht, wenn die Pflicht nicht erfüllt wird. Am wahrscheinlichsten ist jedoch die Variante, dass, wie beim Fehlen von Verbrauchsmessgeräten oder einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung, ein Strafabzug vorgesehen wird.
Die ersten bekanntgewordenen Überlegungen des Verordnungsgebers gehen dahin, dass bei Verstößen ein Strafabzug i.H.v. 3 % durch den Mieter vorgenommen werden kann. Hierzu soll § 12 Abs. 1 HeizkV erweitert werden. Der Strafabzug von 3 % soll dann gelten, wenn eine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht ordnungsgemäß installiert wird oder die unterjährigen Verbrauchsinformationen nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden.
Sollte die Regelung so kommen, würde es keine Sanktionen für Sondereigentümer geben. § 12 Abs. 1 HeizkV ist im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht anzuwenden. Allerdings könnten Mieter im vermieteten Sondereigentum den Strafabzug beanspruchen. Der Strafabzug würde sich bei Fehlen der Verbrauchsmitteilungen sowohl auf die Heizkosten, als auch auf die Warmwasserkosten beziehen. Bei durchschnittlichen Heiz- und Warmwasserkosten für eine 70 m² Wohnung i.H.v. 882 € im Jahr (Grundlage ist der Durchschnittswert laut Betriebskostenspiegel 2019 des DMB i.H.v. 1,05 €/m² im Monat) würde der Strafabzug 26,46 € betragen.
Der Strafabzug geht vollständig zulasten des Vermieters. Der Vermieter hat daher ein Interesse, die Vorgaben für die Fernablesbarkeit und die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsdaten zu erfüllen. Denn die Kosten des Messdienstes für die Miete der fernablesbaren Geräte und für die Bereitstellung der Verbrauchsdaten wird er mit der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umlegen können.