Was der Entwurf der Heizkostenverordnung unter fernablesbar versteht
Zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EED) gehört als wesentlicher Grundbaustein die Ausstattungsverpflichtung mit fernablesbaren Erfassungsgeräten. Dabei geht der Referentenentwurf zur Heizkostenverordnung in § 5 Abs. 2 deutlich über die Vorgaben der EED und des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinaus.
Sowohl nach EED als auch nach GEG war die Vorgabe, dass ab dem 25.10.2020 nur noch fernablesbare Messgeräte und Heizkostenverteiler eingebaut werden sollten. Dabei wurde betont, dass die Fernablesbarkeit technologieoffen gestaltet werden sollte.
Als fernablesbar definiert der Verordnungsgeber eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann.
Hier ist problematisch, dass dann auch Wärmezähler und Wasserzähler, die im Heizungskeller oder im Treppenhaus installiert sind, per Definition als fernablesbar gelten. Damit ist zwar eine sehr weitgehende Technologieoffenheit in Bezug auf den Begriff der Fernablesbarkeit gesichert. Allerdings knüpfen sich an die Fernablesbarkeit auch weitergehende Verpflichtungen, wie z.B. die Übermittlung unterjähriger Verbrauchsinformationen. Bei der im Referentenentwurf vorgesehenen Regelung würde dann auch für Messgeräte im Heizungskeller oder im Treppenhaus, die nicht über eine Netzanbindung (z.B. Funk) verfügen, eine monatliche Ablesung und Datenübermittlung vorgeschrieben werden. Dies wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Erstellung des Gesetzentwurfes übersehen. Die Definition der Fernablesbarkeit sollte daher nochmals überdacht werden. Eine Möglichkeit bestünde darin, Ausstattungen zur Verbrauchserfassung dann als fernablesbar anzusehen, wenn zur Ablesung ein Zutritt zum Gebäude nicht erforderlich ist. Bei dieser Definition wäre eine Datenübertragung per Funk oder Datenfernübertragungsnetz Voraussetzung, um von einer Fernablesbarkeit auszugehen.
Eine weitere Überraschung des Verordnungsentwurfs ist, dass neu zu installierende Messgeräte und Heizkostenverteiler nicht nur fernablesbar sein müssen, sondern auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können müssen. Bei der Anbindung an das Smart-Meter-Gateway muss zudem der in Schutzprofilen und technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) niedergelegte Stand der Technik beachtet werden. Problematisch ist das, weil der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vorgesehene Smart-Meter-Gateway-Rollout gerade durch eine Entscheidung des OVG Münster vom 04.03.2021 (AZ: 8 21 B 1162/20) in Frage gestellt wurde.
Darüber hinaus ist bis heute nicht abschließend geklärt, welche der vorhandenen Schnittstellen an den Smart-Meter-Gateways für die Anbindung von Verbrauchserfassungsgeräten des Submeterings unter welchen konkreten Bedingungen genutzt werden dürfen. Eine Anbindung der Verbrauchserfassungsgeräte über die CLS-Schnittstelle (CLS = Controllable Local Systems) des Smart-Meter-Gateways ist technisch umsetzbar, wird jedoch vom BMWi und dem BSI aus Gründen des Datenschutzes noch kritisch gesehen.
Die verbleibende Alternative ist die Anbindung an die LMN-Schnittstelle (Lokales Metrologisches Netz). Hierfür stehen jedoch bis heute keine praktisch im Massenmarkt anwendbaren Lösungen zur Verfügung.
Eine Klärung dazu, unter welchen Bedingungen eine Datenübertragung über das Smart-Meter-Gateway erfolgen kann, soll im Rahmen der 3. Stufe des „Stufenmodells zur Weiterentwicklung der Standards für die Digitalisierung der Energiewende“ (aktueller Stand V 1.0; BSI/BMWi) im Jahr 2021 erfolgen.
Da die Anbindbarkeit verpflichtend für neu zu installierende Messgeräte ab Inkrafttreten der Heizkostenverordnung sein soll, stellt sich die Frage, wie ohne eine rechtssichere und technisch praktikable Lösung der notwendige Eichaustausch gesichert werden kann. Hier droht eine Hängepartie wie beim Smart-Meter-Gateway-Rollout.
Es bleibt abzuwarten, ob der Verordnungsgeber den vorgelegten Entwurf zur Heizkostenverordnung nachbessert oder ob er mit kaum zu erfüllenden Anforderungen den Wettbewerb in der Messdienstbranche weiter verzerrt.
Die Messdienste verfügen derzeit über ein breites Spektrum an Gatewaylösungen von verschiedenen Herstellern, die auch heute schon höchsten Datenschutzanforderungen genügen. Eine zwingende Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateways, die in den meisten Gebäuden noch lange nicht vorhanden sind, führt zu erheblich höheren Kosten für die Fernablesung und die Fokussierung auf wenige Gateway-Hersteller.