Der Gesetzgeber fordert die Verbrauchsangbe in kWh aber Berechnungsvorgaben fehlen.
Der Verordnungsgeber hat in § 6a Abs. 2 der Heizkostenverordnung vorgesehen, dass die Werte für die unterjährigen Verbrauchsinformationen in Kilowattstunden anzugeben sind. Dies soll nicht nur für die tatsächlich gemessenen Kilowattstundenwerte von Wärmezählern gelten, sondern auch für Heizkostenverteiler und sogar für den Warmwasserverbrauch.
Vorgaben? — Fehlanzeige!
Konkrete Vorgaben, wie diese Umrechnung von Verteilereinheiten der Heizkostenverteiler auf Kilowattstunden und von gemessenen Kubikmetern Warmwasser auf Kilowattstunden erfolgen soll, enthält die Heizkostenverordnung nicht. Auch andere Regelwerke, die direkt anwendbare Vorgaben für eine solche Umrechnung enthalten würden, existieren nicht.
Zwei mögliche Herangehensweisen
Grundsätzlich sind zwei sehr unterschiedliche Herangehensweisen denkbar. Zum einen könnte versucht werden, die Ablesewerte der Erfassungsgeräte direkt in Kilowattstunden umzurechnen, zum Anderen wäre eine Verhältnis-Aufteilung des monatlichen Gesamtverbrauchs der Liegenschaft möglich.
1. Herangehensweise — Direktumrechnung der Ablesewerte
Bei Wohnungswärmezählern müsste dann eine Umrechnung nicht erfolgen und es könnten in der unterjährigen Verbrauchsinformation direkt die gemessenen Werte des Wärmezählers angezeigt werden.
Für Heizkostenverteiler wäre eine Umrechnung in Anlehnung an die Berechnungsweise in der VDI 2077 Bl. 3.5 (Rohrwärme) denkbar. Auch im Bereich der Umrechnung des gemessenen Volumens von Warmwasser in Kilowattstunden könnte auf Regeln der Technik in der VDI 2077 Bl. 3.2 zurückgegriffen werden.
In allen Fällen würde demzufolge angegeben, welcher Verbrauch tatsächlich in der Wohnung abgenommen wurde.
2. Herangehensweise — Verhältnis-Aufteilung
Hierzu könnte bei der Erfassung der Heizwärme mit Heizkostenverteilern eine Verhältnis-Aufteilung der Gesamtheizwärme auf der Grundlage der erfassten Verteilereinheiten pro Monat ähnlich der Heizkostenabrechnung zu 100 % nach Verbrauch erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Gesamtwärmeverbrauch für die Liegenschaft monatlich ermittelt werden kann.
Bei einer Fernwärmelieferung mit monatlicher Bereitstellung der Verbrauchsdaten vom Fernwärmelieferanten wäre dies sicherlich unproblematisch. Bei Anlagen mit Heizöl und Erdgas liegen solche monatlichen Verbrauchsdaten aber in der Regel nicht vor. Hier müsste dann eine Hochrechnung über den Verbrauch des Vorjahres für die einzelnen Monate erfolgen. Bei der Messung des Verbrauchs mit Wärmezählern bestünde die Problematik, dass dann nicht die Werte des Wärmezählers der Wohnung angezeigt werden, sondern ebenfalls eine Verhältnis-Aufteilung des Gesamtverbrauchs auf der Grundlage der erfassten Wärmezählerwerte erfolgen müsste. Beim Warmwasser könnten die mit dem Wärmezähler für Warmwasser ermittelten Verbrauchswerte als Gesamtverbrauch herangezogen werden, wobei freilich der Umwandlungsverlust bei der Erzeugung der Wärme für Warmwasser wieder unberücksichtigt bliebe.
Für die zweite Variante der Verhältnis-Aufteilung spricht, dass in den Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EED wohl von einer Verhältnisverteilung ausgegangen wird. Problematisch ist dabei jedoch, dass Hochrechnungen bei den Gesamtverbräuchen die Regel sein würden. Darüber hinaus würde eben nicht der Verbrauch des Nutzers, sondern sein Anteil am Gesamtverbrauch ermittelt. Das entspricht zumindest nicht exakt dem Wortlaut der neuen Heizkostenverordnung.
Für was haben wir uns entschieden?
MTI-EnTraSys hat sich daher für die Ermittlung der Kilowattstunden-Werte auf der Basis der tatsächlich in der Wohnung erfassten Verbrauchswerte und gegen die Verhältnis-Aufteilung entschieden.
Sollte sich später in Regeln der Technik oder durch Rechtsprechung ein anderes Verständnis der HeizkV verfestigen, kann eine Umstellung aber jeder Zeit erfolgen.