Sind die zusätzlichen Kosten als Betriebskosten umlegbar?
Hier soll es nicht um Sinn und Zweck der unterjährigen Übermittlung von Verbrauchsdaten gehen. Damit haben sich schon diverse Untersuchungen, mit zugegebenermaßen unterschiedlich überzeugenden Ergebnissen, auseinandergesetzt.
Wir wollen die Frage beleuchten, wer die Kosten für die unterjährige Bereitstellung der Verbrauchsdaten trägt.
Auch zu diesem Thema enthält die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) klare Vorgaben.
Nach Art. 11a Abs. 2 EED haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass den Endbenutzern (Mieter und selbstnutzende Eigentümer) in geeigneter Weise kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird. In gleicher Weise sind auch Energie Verbrauchsabrechnungen und Abrechnungsinformationen grundsätzlich für die Endbenutzer kostenfrei.
Dieser Grundsatz wird durch Abs. 2 des Art. 11a EED eingeschränkt und eine Umlage der Kosten für die Messung, Zurechnung und Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs, die durch Beauftragung eines Dritten entstehen, zugelassen. Hier stellt sich dann die Frage, ob in diesen Kosten auch der Aufwand für den kostenfreien Zugang zu den Verbrauchsdaten enthalten sein kann.
Die Bereitstellung der Verbrauchsdaten in einem mindestens monatlichen Turnus ist kein bloßes Abfallprodukt der bisherigen Verbrauchserfassung. Bislang war eine Datenerhebung für die Heizkostenabrechnung nur zum jährlichen Stichtag oder bei einem Nutzerwechsel notwendig. Zudem war es nicht notwendig, die Daten mehrmals unterjährig dem Wohnungsnutzer zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund war es auch wirtschaftlich sinnvoll, Technologien zu verwenden, die eine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe des Abrechnungsobjektes voraussetzten (Walk-by- oder Drive-by-Anlagen).
Bei einer mindestens monatlichen Datenauslesung und Bereitstellung an den Endbenutzer sind Geschäftsabläufe, die ein Aufsuchen der Liegenschaften bzw. einen postalischen Versand der Verbrauchsdaten vorsehen, wirtschaftlich nicht mehr darstellbar. Um die Vorgaben der EED zu erfüllen, müssen diese Arbeitsschritte durchweg digitalisiert und automatisiert werden. Die Ergebnisse sind sodann für die Erstellung der Abrechnungen nutzbar, da auch die Daten für Nutzerwechsel und für die Abrechnungsstichtage ausgelesen und aufbereitet werden.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsdaten und die dafür anfallenden Kosten, bei einer Übertragung auf einen Dienstleister auch auf den Endbenutzer nach den Vorgaben der EED umgelegt werden dürften.
Bei der Umsetzung in nationales Recht wäre es notwendig, dass auch die Kosten für die Verbrauchsinformationen als Heizkosten in § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung (BetrkV) und in § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizkV) aufgenommen werden.
Die Änderung der BetrkV ist notwendig, da dort festlegt ist, welche Kosten auf den Mieter einer Wohnung umgelegt werden dürfen.
§ 7 Abs. 2 HeizkV regelt lediglich, welche Kosten nach den Vorgaben der HeizkV zu verteilen sind. Dabei wäre es sicherlich auch denkbar, dass die Kosten für die Bereitstellung von Verbrauchsdaten nach einem anderen Maßstab (Wohnflächenanteil oder pro Wohneinheit) umgelegt werden.
Bei einer Umlage erhöhen die Kosten für die unterjährigen Verbrauchsinformationen zwar die Gesamtheizkosten und belasten insoweit auch den Nutzer. Der Wohnungsnutzer erhält dadurch aber verbesserte Informationen zur Steuerung seines Verbrauchsverhaltens. Damit hat er es in der Hand, die zusätzlichen Kosten durch Einsparungen beim Energieverbrauch zu kompensieren. Sollten tatsächlich die prognostizierten Energieeinsparungen von über 10 % realisiert werden können, würden die Mehrkosten für die unterjährige Bereitstellung von Verbrauchsdaten in den meisten Fällen mehr als ausgeglichen werden.
Und so geht´s weiter:
04.01.2021: Welcher Mehrwert entsteht für Messdienstunternehmen?
07.01.2021: Datenspeicherung und Datenschutz
14.01.2021: Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen die Vorgaben zur Verbrauchsdatenbereitstellung?
21.01.2021: henco-partner und henco-consumer die plattform- und herstellerunabhängigen Lösungen für das mittelständische Messdienstunternehmen