Neuer Referentenentwurf zur Prüfung bei der EU
In der vergangenen Woche wurde ein überarbeiteter Referentenentwurf der Heizkostenverordnung mit Stand vom 26.04.2021 bekannt. Laut Informationen aus den beteiligten Bundesministerien soll dieser Entwurf nun zunächst das Notifizierungsverfahren der EU durchlaufen. Dieses nimmt ca. drei Monate in Anspruch, so dass wohl nicht vor September 2021 mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen ist.
Auch im überarbeiteten Entwurf sind keine Regelungen zur Umlage der CO2-Bepreisung auf Mieter und Vermieter enthalten. Zu der Frage, in welchem Umfang Mieter und Vermieter an den Kosten der CO2-Bepreisung beteiligt werden sollen, gibt es auch nach wie vor keine politische Klärung. Die Umsetzung müsste ohnehin eher im Mietrecht des BGB oder der Betriebskostenverordnung, als in der Heizkostenverordnung erfolgen. Die Umsetzung wird jedenfalls kurzfristig benötigt, da insbesondere im Mai für viele Mieter die Abrechnungsperioden für Heizkosten enden und in den Kosten dann bereits auch die zusätzlichen CO2-Kosten aus den ersten Monaten des Jahres 2021 enthalten sind. Nach der aktuellen Rechtlage müssten diese dann komplett von den Mietern getragen werden.
Der neue Referentenentwurf hat einige Hinweise aus den Stellungnahmen in der Verbändeanhörung im März 2021 umgesetzt. So wurden Übergangsfristen aufgenommen und insbesondere auch definiert, welchen Mindestinhalt die unterjährigen Verbrauchsinformationen haben sollen.
Zu den unterjährigen Verbrauchsinformationen heißt es jetzt, dass sie den Verbrauch das aktuellen Monats in Kilowattstunden angeben sollen. Darüber hinaus sollen als Vergleichswerte die Verbräuche des Vormonat des Nutzers und des Vorjahresmonats mitgeteilt werden. Ergänzt werden die Informationen durch den Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers. Dieser Durchschnittsnutzer soll vom Abrechnungsdienst für einen Nutzer einer vergleichbaren Wohnung ermittelt werden. Es ist absehbar, dass es für diese Regelung reichlich Kritik geben wird, da die Festlegung des Durchschnittsnutzers bezogen auf tatsächliche Werte vergleichbarer Wohnungen nur mit hohem Aufwand umsetzbar ist und auch für den Nutzer nur einen geringen Erkenntniswert hat. Der Vergleich zum Durchschnittsverbrauch der eigenen Liegenschaft hätte eine deutlich größere Aussagekraft und kann ohne Weiteres rechnerisch ermittelt werden.
Positiv ist zu bewerten, dass der neue Referentenentwurf nun eine monatliche Mitteilungspflicht vorsieht und diese nicht nur auf die Heizperiode beschränkt. Heizenergie und Warmwasser kann auch im Sommer „vergeudet“ werden.